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FAQ zum Gütezeichen für Archäologie

Häufig gestellte Fragen

Wir erhalten von verschiedensten Seiten oft Anfragen, die einander recht ähnlich sind. Um einige der wichtigsten Fragen zum Gütezeichen für Archäologie (GZA) kurz und knapp an einem Ort erklären zu können, stellen wir Ihnen hier die FAQ zur Verfügung.


Klicken Sie auf die Fragen, um die Antworten zu lesen.


  • Was genau ist ein Gütezeichen?

    Gütezeichen sind Wort- und/oder Bildzeichen, die als Garantieausweis zur Kennzeichnung von Leistungen Verwendung finden. Damit handelt es sich um den im Wettbewerbsrecht (UWG) allgemein verwendeten Leistungsbegriff. Der Zweck des Gütezeichens ist, die Qualität der Leistungen zu kennzeichnen sowie dem Verbraucher neutrale, verlässliche Informationen für seine Marktauswahl zu geben. Insofern ist das Gütezeichen ein interessenneutraler, objektiver Ausweis der Gütesicherung, d.h. einer stetig überwachten Güte, die den in einer Gemeinschaftsarbeit der betroffenen Fach- und Verkehrskreise festgelegten, jedermann zugänglichen und veröffentlichten Bedingungen entspricht.

  • Wie wird die Qualität von Gütezeichen gesichert?

    Die Gütesicherung wird dabei durch eine sogenannte Gütegemeinschaft gewährleistet, die das Gütezeichen erteilt, die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen überwacht und Verstöße ahndet. Jede rechtsfähige Gemeinschaft mit dem Ziel der Gütesicherung kann Träger eines Gütezeichens sein, wenn sie den Nachweis der gesamtwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit erbringt und die Gewähr einer korrekten Handhabung des Kriterienkataloges bietet.

  • Auf welchen Grundlagen fußt das Gütezeichen für Archäologie?

    Das Gütezeichen nimmt Bezug auf die Gemeinnützigkeitsmatrix, prüft soziale Nachhaltigkeit nach ISO 26 000, die Erfüllung der Anforderungen von § 34 VGO sowie die Anforderungen an eine nachvollziehbare Prozesskette nach ISO 9 001. Darüber hinaus zielt das Gütezeichen auf das Einhalten hoher ethischer und sozialer Standards bei der Schaffung der Produkte (CIfA Verhaltenskodex, Standards und Richtlinien), einschließlich der Frage nach fairen Löhnen.

  • Wie funktioniert das Gütezeichen für Archäologie bei öffentlichen Ausschreibungen?

    Öffentliche Ausschreibungen auf der Grundlage des Gütezeichens erfüllen die Anforderung der Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung; denn die Güte- und Prüfbestimmungen werden nicht von Branchenvereinen allein, sondern im Konsens mit Vertretern der anbietenden Wirtschaft und der Verbraucher sowie Vertretern des Prüfwesens, betroffenen Stellen der öffentlichen Hand und unter Benachrichtigung sonstiger fachkundiger Institutionen und Verbände – dem gesamten Fach- und Verkehrskreis archäologischer Dienstleistungen – entwickelt. Dies schließt die Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Marktteilnehmer aus. Eine 2014 in Kraft getretene EU-Richtlinie (2014/24/EU), die auch mit der Novellierung des Vergaberechts im Jahre 2016 (UVgO, VgV, EU-VOB) in Deutschland begründet wurde, bestätigt ebenfalls, dass öffentliche Auftraggeber auf Gütezeichen Bezug nehmen können, wenn sie Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erwerben wollen.

  • Sind die dargestellten Löhne nicht zu niedrig?

    Im Rahmen eines Gütezeichens sind möglichst harte Kriterien zu entwickeln, die sich in Schwellwerten ausdrücken – im Zusammenhang mit Löhnen bietet sich im Sinne der sozialen Nachhaltigkeit daher die Angabe der empfohlenen Lohnuntergrenze an. Dabei sind etwaige geldwerte Vorteile nicht zu berücksichtigen – somit ist über die reine Arbeitnehmerbruttovergütung ein hartes, messbares Kriterium geschaffen, das einer Prüfung standhalten kann. Für eine allgemeine Lohnempfehlung ist zumindest eine Angleichung an das durchschnittliche Einkommen des jeweiligen Landes vorzunehmen. Selbstverständlich sind diese Zahlen den jährlichen Veränderungen fortlaufend anzugleichen.

  • Ist eine empfohlene Lohnuntergrenze eine Preisabsprache und damit ein Verstoß gegen das Kartellrecht?

    Als „Kartellrecht“ wird im Allgemeinen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) bezeichnet. Dieses verbietet Preisabsprachen - etwa eine widerrechtliche Absprache in Bezug auf Honorarsätze bei Vergaben. Auch eine Wettbewerbs-einschränkende Listenführung, die andere Mitbewerber, z. B. aus anderen Bundes- und auch EU-Ländern, bei einer Vergabe bei gleicher fachlicher Eignung ausgrenzt, steht im Widerspruch zum GWB. Eine Lohnuntergrenze beschreibt jedoch die innerbetriebliche Entlohnung der betriebseigenen Angestellten - bezieht sich also gesetzlich auf das Arbeits- bzw. Tarifrecht und nicht auf das Kartell- oder Wettbewerbsrecht. Um den Sachverhalt zu verdeutlichen sei ein Vergleich mit dem Warenhandel gestattet: Kartellisierung“). sozialverträgliche Einkaufspreise bei den Erzeugern. Einen Tarifabschluss hat man durch die Empfehlung einer Lohnuntergrenze noch lange nicht erreicht, denn in einen Tarifvertrag gehören mehr Vereinbarungen, als nur die Lohnhöhe (z.B. auch die Art der Auszahlungen, Überstundenregelungen etc.). Jedoch ist mit den vorgestellten Zahlen zumindest eine Basis für eine – hoffentlich in der Zukunft zu erreichende – Tarifvereinbarung geschaffen.

  • Wie werden die Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung für jene Unternehmen gewährleistet, die (noch) nicht registriert sind?

    Auch nach der Novellierung des Vergaberechts 2016 stecken die Vergabeverordnungen öffentlichen Ausschreibungen enge Grenzen. Dies gilt insbesondere für die Transparenz der Ausschreibungsbedingungen, die Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung der Bieter, das Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgebot sowie die Berücksichtigung der Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmen. Es gilt das Gleichbehandlungsgebot: Öffentliche Ausschreibungen auf der Basis des CIfA-Gütezeichens stehen auch Bietern offen, die dieses (noch) nicht vorweisen können. Voraussetzung ist lediglich, dass die inhaltlichen Bestimmungen vollständig zu erfüllen sind und dieses in einem Prüfzeugnis bestätigt wird. Während jedoch das CIfA-Gütezeichen einen dauerhaften Nachweis darstellt, müssen eigens erbrachte Prüfzeugnisse des jeweiligen Unternehmens bei jeder Ausschreibung aufs Neue ausgestellt werden.

  • Wie funktioniert es, dass sich Firmen nicht ausspioniert fühlen?

    Zunächst werden für die Prüfung der Unternehmen nur solche Personen gewählt, die durch das Registrierungskomitee des CIfA sowie die zu inspizierende Firma akzeptiert wurden. Eine unmittelbare Prüfung eines Betriebes durch einen direkten Mitbewerber wird vermieden. Sollten Personen aus dem Firmenumfeld an einem Audit beteiligt sein, so würden z.B. Personen aus einer bayerischen Firma, die regional tätig ist, an einem Audit z.B. in Berlin teilnehmen. Entsprechende Verfahren finden auch in anderen Berufsverbänden und -kammern Verwendung. Zudem sind alle Beteiligten zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorgang funktioniert in der hart umkämpften Archäologie des Vereinigten Königreiches schon seit 20 Jahren problemlos.

  • Wie funktionieren die Sanktionierungsmaßnahmen?

    Bevor etwas sanktioniert wird, muss erst einmal etwas bestehen, das überhaupt sanktioniert werden kann. Zurzeit gibt es wenig „äußere Anzeichen“, ob ein archäologisches Unternehmen nachhaltig wirtschaftet, kapazitätsmäßig in der Lage ist, ein bestimmtes Projekt durchzuführen, oder wie viele qualifizierte Kräfte dort zum Einsatz kommen. Ein Gütezeichen ist wie ein Qualitätssiegel, mit dem ein Unternehmen auf den Punkt seine Qualität deutlich machen kann. Ähnlich wie die Medaillenverleihung bei sportlichen Wettkämpfen oder Preisverleihungen in anderen Zusammenhängen, ist eine Rücknahme dieses Qualitätssiegels bei Verstößen jedoch ein immenser Gesichtsverlust. Das allein bildet schon eine Sanktion. Die weitere Teilnahme an Vergaben, die auf die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen, die mit dem Gütezeichen einhergehen, bestehen, ist ebenfalls für das entsprechende Unternehmen erschwert, weil es nun zum einen den Verlust des Gütezeichens erklären und ersatzweise eigene Prüfzeugnisse in das Vergabeverfahren einbringen muss.

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