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Mehr Informationen zum Gütezeichen für Archäologie (GZA)

Mit Bezug auf § 34 VgV („Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“, kurz: Vergabeverordnung, hier https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/) wird vom CIfA für archäologische Fachfirmen und Organisationen ein Gütezeichen für Archäologie (GZA) vergeben. Die Vergabe des Gütezeichens erfolgt durch ein neutrales Gremium, in dem Vertreter unterschiedlicher Berufssparten der Archäologie (Grabungsfirmen, Universitäten, Museen, Labore, Vertreter von Kommunal- und Landesarchäologien, archäologische Dienstleister etc.) vertreten sind, sodass die vergaberechtlichen Bedingungen des § 34 VgV gewährleistet werden können.

Das Gütezeichen berücksichtigt neben der fachlichen Eignung im Sinne des Vergaberechts insbesondere die Leistungsfähigkeit und soziale Nachhaltigkeit der jeweiligen Organisation. Je nach Größe bzw. Mitarbeiterzahl eines Betriebes fordert die deutsche Gesetzeslage Unterschiedliches im Bezug auf soziale Nachhaltigkeit, Kündigungsschutz etc. Diese Anforderungen werden zusätzlich mit den ethischen und fachlichen Regularien, die CIfA als Berufsverband für die Registrierung von archäologischen Fachfirmen entwickelt hat, verknüpft. Wichtig ist hierbei, dass die Größe einer Firma in keinem Zusammenhang mit ihrer ethischen und fachlichen Leistung steht, sie dient lediglich dazu, die jeweiligen mit der Größe zusammenhängenden gesetzlichen Anforderungen in Deutschland mit der CIfA-Registrierung zu verknüpfen. Das Gütezeichen bescheinigt demnach allen Betrieben unabhängig von ihrer Größe hohe fachliche und ethische Kompetenz und bestätigt dem Träger  – abhängig von der Größe – die nachgewiesene Einhaltung der geltenden Gesetze. So ist das Gütezeichen also nicht nur ein Zeichen der betrieblichen Potenz, sondern es zeigt dem Auftraggeber an, was er von einer kleineren oder größeren Firma erwarten kann; es bildet gleichzeitig die unterschiedlichen rechtlichen „Schwierigkeitsgrade“ ab (je größer, umso höher die Anforderungen). Dies bringt zusätzlich größere Betriebe in Waage zu kleineren Mitbewerbern, damit eine diskriminierungsfreie Erteilung eines Gütezeichens gewährleistet wird.

Paragraph 34 der VgV besagt, dass ein öffentlicher Auftraggeber die Vorlage eines Gütezeichens verlangen kann, welches die in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmale einer Leistung belegt.

Die Registrierung erfolgt beim CIfA in einem objektiv nachprüfbaren und offenen Verfahren (s. Abs. II.1), wobei die Neutralität des prüfenden Gremiums garantiert ist: Die Anforderungen werden von Dritten erstellt, wobei ein maßgeblicher Einfluss durch das zu registrierende Unternehmen ausgeschlossen wird.

Die mit dem CIfA-Gütezeichen für Archäologie ausgezeichneten, registrierten Organisationen (RO) werden automatisch alle drei Jahre anhand eines transparenten Bewerbungs- und Inspektionsverfahrens auf ihre Einhaltung der Regularien des CIfA-Gütezeichens geprüft. Klienten oder Mitarbeiter, die die Einhaltung der vereinbarten Standards durch einen Träger des Gütezeichens begründet bezweifeln, können dies bei CIfA melden: Es folgt eine Untersuchung, die ggf. in Verbesserungsauflagen oder sogar dem Verlust des Gütezeichens mündet.

Durch die Bestimmungen in den Kapiteln II.1 und II.2 des CIfA-Gütezeichens für Archäologie wird ein nichtdiskriminierender Zugang zu einem Gütezeichen gewährleistet – es bevorzugt keine bestimmte Gruppe von Dienstleistern aufgrund ihrer Nationalität oder Regionalität, politischen Gesinnung oder Religionszugehörigkeit – prinzipiell haben alle archäologischen Fachfirmen Zugang zur Registrierung und damit zum Gütezeichen. Zudem wird einer Firmenentwicklung Rechnung getragen – sowohl kleine Betriebe und Freiberufler (1 Person), mittelgroße Unternehmen (2-10 Mitarbeiter), als auch große Fachfirmen und sogenannte „Global Player“ (>10 Mitarbeiter) werden berücksichtigt, wobei mit dem wirtschaftlichen Wachstum bzw. der Größe des Betriebes die Anforderungen steigen, während kleine und mittelgroße Betriebe weniger Auflagen zu beachten haben. Mit Bezug auf die Gemeinnützigkeitsmatrix erfolgt zudem die Prüfung der sozialen Nachhaltigkeit der Bewerber anhand der Anforderungen von ISO 26 000 (hier: https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/a395-csr-din-26000.html).

Die in Kapitel II für das Gütezeichen formulierten Anforderungen sind im Hinblick auf diesen Paragraphen entwickelt worden. Insbesondere die dargestellte Prozesskette (orientiert an Software/Verfahren nach ISO-Norm 9 001 - siehe z.B. https://www.beuth.de/de/norm/din-en-iso-9001/235671251) im Kapitel II.3 eignet sich hierbei zur Bestimmung der Leistungsmerkmale wiederholbar qualitätvoller archäologischer Arbeit.

Damit wird es für die öffentlichen Vergabestellen möglich, dieses Gütezeichen gemäß §34 VgV zur Bedingung in der Ausschreibung zu verwenden.

Die unter II.4 zu erbringenden Nachweise wirken hierbei wie eine Präqualifikation: Nachprüfverfahren bei öffentlichen Ausschreibungen werden verkürzt, der Verwaltungsaufwand für eine Zuschlagserteilung verringert. Gleichzeitig hat die Vergabestelle eine Garantie für die vergaberechtliche Eignung der Bieter auf vergleichbarem Niveau.

Die Denkmalschutz und -fachbehörden erhalten mit diesem Gütezeichen ein Instrument, auch ihnen (noch) unbekannte Fachfirmen in deren Kompetenz, Kapazität und Verantwortungsbewusstsein einzuordnen – und einen vergleichbaren Maßstab, um den Umfang und die Komplexität der Leistungserbringung im jeweiligen Projekt in vergleichbarer Weise festzulegen (z.B. „die Leistungen dieser Maßnahme erfordern einen Mindestkapazitätsstandard nach Gütezeichen CIfA mit den für große Betriebe geforderten Standards“).

Zusammengefasst: Das CIfA-Gütezeichen bietet die Möglichkeit, diskriminierungsfrei und objektiv Standards für archäologische Fachfirmen festzulegen, die ein sozial faires, wirtschaftlich tragbares und wissenschaftlich niveauvolles Arbeiten in den archäologischen Dienstleistungen garantieren.

 

Das vollständiges Regelwerk finden Sie hier: CIfA Deutschland Gütezeichen für Archäologie [PDF].

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